- EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009: Grundlegende Regelungen für Sicher-heit, Kennzeichnung und Inverkehrbringen.
- VO (EU) 655/2013: Legt verbindliche Kriterien zur rechtssicheren Bewertung kosmetischer Werbeaussagen fest.
- CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen.
- REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: Registrierung und Bewertung von Chemika-lien.
- Nationale Vorschriften wie das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Deutschland oder die österreichische Kosmetik-Verordnung: Ergänzende Regelungen zu Herstellung, Vermarktung und Überwachung auf nationaler Ebene.
Nationale Vorschriften für kosmetische Mittel in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Neben der unmittelbar geltenden EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) existieren in Deutschland, Österreich und der Schweiz ergänzende nationale Vorschriften. Diese Vorschriften regeln insbesondere Überwachung, Durchführung und Sanktionierung und sind bei Herstellung, Kennzeichnung und Inverkehrbringen kosmetischer Mittel zu beachten.
DEUTSCHLAND
Rechtliche Grundlagen:
Die Umsetzung und Überwachung der EU-Kosmetikverordnung erfolgt auf Basis des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), insbesondere:
- § 2 LFGB (Begriffsbestimmungen)
- § 5 LFGB (Verbot der Irreführung)
- §§ 26 ff. LFGB (Überwachung und behördliche Maßnahmen)
Zusätzlich gilt die Verordnung über kosmetische Mittel (KosmetikV) vom 16. Mai 2014, die nationale Durchführungsbestimmungen enthält, etwa zu Sprache, Kennzeichnung und Anzeigepflicht.
Behördliche Zuständigkeit:
Die Überwachung obliegt den zuständigen Landesbehörden, wie Lebensmittelüberwachung und Gesundheitsämtern.
ÖSTERREICH
Rechtliche Grundlagen:
Die Umsetzung der EU-Kosmetikverordnung erfolgt durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) sowie die österreichische Kosmetik-Verordnung (BGBl. II Nr. 375/2013).
Diese Verordnungen regeln ergänzend die Produktsicherheitsanzeige, Verantwortlichkeiten und Sanktionen.
Behördliche Zuständigkeit:
Die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) übernimmt zentrale Aufgaben bei Risikoüberwachung und Marktanalyse.
SCHWEIZ
Rechtliche Grundlagen:
Die Schweiz hat die Vorgaben der EU-Kosmetikverordnung weitgehend übernommen, regelt Kosmetika aber durch nationales Recht:
- Verordnung über kosmetische Mittel (VKos; SR 817.023.31)
- Gestützt auf das Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0)
Inhaltliche Übereinstimmung und Unterschiede:
Die VKos entspricht inhaltlich weitgehend der EU-Verordnung, weist aber Unterschiede bei Zuständigkeiten, Anzeigeverfahren und Verantwortlichkeit auf.
Behördliche Zuständigkeit:
Die Marktüberwachung erfolgt durch die kantonalen Vollzugsbehörden, koordiniert durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Swissmedic ist ausschließlich für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständig, nicht für Kosmetika.
Export in die EU:
Da die Schweiz nicht Teil des EU-Binnenmarktes ist, muss für die Vermarktung in der EU eine verantwortliche Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat benannt werden, gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.